#Exoten – Verordnung und Herausforderungen bei der Haltung von Wildtieren

Exoten sind, obwohl sie der neueste Trend sind und in immer mehr Haushalten zu finden sind, Tiere, die nicht domestiziert wurden. Deshalb sind sie auch in ihrem Verhalten und in ihrer Populationsdynamik zum größten Teil unabhängig von den Menschen. Dies ist der Grund, weshalb Exoten als Wildtiere bezeichnet werden und das Gegenstück der bekannten Haustiere sind. Der Begriff ist allerdings irreführend, denn wie schon erwähnt, leben diese Tiere nicht nur in der freien Natur, sondern auch immer häufiger in Terrarien in Wohn- und Schlafzimmern. Wildtiere werden, obwohl sie oftmals kaum an das menschliche Leben angepasst sind, aufgrund des Trends oftmals von Laien gehalten. Dabei ist eine artgerechte Haltung bei Exoten selbst für erfahrene Spezialisten kaum möglich. Ein häufig unterschätztes Problem ist die Größe des Terrarienraums. Viele Exoten können aber auch, wie beispielsweise die Landschildkröte, sehr alt werden und den Halter überleben. Die Frage, wer sich nach dessen Tod um das Tier kümmert, sollte schon im Vorfeld abgeklärt sein. Schauen wir uns die verschiedenen Herausforderungen und gesetzlichen Vorgaben an, die Halter von Exoten bei der Haltung beachten müssen.

Herausfordernde Haltung und schwierige Erkennung von Krankheiten

Eine Stabschrecke auf einem Grashalm
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Die Haltung von Exoten ist nicht mit der Haltung eines Hundes, einer Katze oder eines Kleintieres zu vergleichen. Nicht nur, dass sie kein Fell haben und man mit ihnen nicht auf der Couch kuscheln kann, als Beispiel benötigen Reptilien und Amphibien besondere klimatische Bedingungen, da sie wechselwarme Tiere sind und ihre Körpertemperatur nicht selbst regulieren können. Hier beginnt schon das erste Problem, denn viele dieser Arten sind die hierzulande herrschenden Klima- und Umweltbedingungen nicht gewöhnt.

Deshalb müssen sich Halter im Voraus gut mit den bevorzugten Bedingungen auseinandersetzen und die Lebensumgebung den Bedürfnissen der jeweiligen Tierart anpassen. Fragen wie: Welche Luftfeuchtigkeit, welche Wasserqualität, welche Temperatur benötigt das Tier? sind hier lebenswichtig. Ebenso muss hinterfragt werden, ob ein spezielles UV-Licht oder besondere Nahrung benötigt wird. Hinzu kommt natürlich auch die Größe und der Aufbau der Terrarien/Aquarien.

Entscheidet man sich für einen Exoten, beginnt die Herausforderung des Transports. Denn durch ihre feinfühligen Sensoren stellt der Transport eine große Belastung für die Tiere dar. Ist das Reptil oder die Amphibie im neuen Zuhause angekommen und lebt unter den bestmöglichen Bedingungen, kommt es auf eine gute Beobachtungsgabe und fundiertes Wissen des Halters an. Hierzu muss man wissen, dass Reptilien und Amphibien über eine hochentwickelte Empfindungsfähigkeit verfügen, ihre Möglichkeiten zur Schmerzäußerung allerdings stark eingeschränkt sind. Das Fehlen der Stimme und der Mimik, die bei Haustieren Schmerz, Leid oder Erkrankung ausdrücken, ist für Exoten-Liebhaber eine große Herausforderung bei der Erkennung von Krankheiten. Die physiologischen Reaktionen der Terrarientiere sind zwar durchaus vorhanden, jedoch oftmals nur von einem Experten als solche zu erkennen. Auch das ist ein Grund, weshalb viele Tierhalter, aber auch Fachkräfte wie Tierärzte ohne fundierte Ausbildung im Bereich der Exoten häufig vor dem Problem stehen, Krankheiten zu erkennen. Viele Exoten laufen deshalb Gefahr, stumm und ausdruckslos zum Beispiel unter falschen Haltungsbedingungen oder nicht erkannten Krankheiten zu leiden. Um das Wohlbefinden einschätzen zu können, ist daher auf Kriterien wie Bewegungsfreude, Futteraufnahme, Hautfärbung, Körperhaltung etc. zu achten. Eine richtige Beurteilung dieser Punkte erfordert aber viel Erfahrung und Aufmerksamkeit.

Gesetzliche Regelungen zur Haltung von Exoten in den Bundesländern in Deutschland

Wie häufig im Tierschutz, gibt es auch in diesem Bereich keine einheitliche Lösung, und die Regelung wird den jeweiligen Bundesländern überlassen. Dabei ist mit Entsetzen festzustellen, dass einige Bundesländer auf eine gesonderte Verordnung verzichten. Greift eine Sonderregelung, dann werden die Tierarten in Gefahr- und Gifttiere unterschieden. Bei der Beurteilung „Gifttiere“ gibt es keinen gesetzlichen Spielraum. Die Kennzeichnung „Gefahrentier“ wird allerdings durch die länderspezifische Verordnung geregelt. Grundsätzlich als Gefahrentier gilt ein Tier, das im 

Giftschlange auf einem Ast
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ausgewachsenen Zustand über erhebliche Körperkräfte verfügt, die den Halter gefährden können. Über den Regelungen der einzelnen Bundesländer steht die bundesweite Verordnung, die die verschiedenen, den Artenschutz betreffenden Regeln definiert. Ein Teil dieser Verordnung ist die Kontrolle des internationalen Handels mit Exoten. Durch § 16a des Naturschutzgesetzes sind die Behörden aller Bundesländer befähigt, nicht artgerecht gehaltene oder vernachlässigte Tiere zu beschlagnahmen. Weiter existieren bei Reptilien Gutachten, die eine Mindestanforderung der Gehegengröße und -gestaltung, Ernährung, Klimatisierung und Beleuchtung beinhalten.

Bayern: Im Freistaat entscheidet das LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) und die Gemeinden, wer ein „gefährliches Tier wildlebender Art“ halten darf. Hier muss der Halter beweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse mit der Tierart verfügt und dass für Leben, Gesundheit und Eigentum keine Gefahr besteht. In speziellen Fällen ist auch eine Haftpflichtversicherung gefordert. Da eine private Haltung von gefährlichen oder giftigen Tieren in bayerischen Privathaushalten generell nicht gestattet ist, müssen Voraussetzungen zur legalen Haltung sowie durch einen Sachbeamten „berechtigtes Interesse festgestellt werden.

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Berlin: Ohne eine gültige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden ist die private Haltung vieler Tierarten in Berlin nicht gestattet. Dazu gehören auch einige in der Terraristik weit verbreitete Exoten wie Pythons, Boas, Leguane, Pfeilgiftfrösche, Skorpione und verschiedene Spinnenarten. In Ausnahmefällen kann eine auf drei Jahre befristete Genehmigung jederzeit widerrufbare Genehmigung erteilt werden.

Bremen: Seit 1994 gilt zur Haltung von Exoten die „Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in Bremen“. Diese schreibt vor, dass „außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe“ ohne Ausnahmegenehmigung keine Exoten gehalten werden dürfen. Dazu zählen unter anderem neben den Gifttieren alle Familien der Ordnung Krokodile sowie Riesenschlangen (Boidae).

Hamburg: In Hamburg regelt das Hamburgische Gefahrtiergesetz (HmbGefahrtierG) seit 2013 die Haltung der Wildtiere. Die Einstufung der Gefährlichkeit erfolgt anhand der Gifte, die die Tiere besitzen, sowie der potenziellen Verletzungsgefahr durch Bisse, Schläge, Hautkontakt oder andere Verhaltensweisen der Tiere.

Hessen: In Hessen wird die Haltung der Wildtiere im „Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)“ geregelt. Darin wird die private Haltung sämtlicher Wildtiere, die in einem ausgewachsenen Alter durch Körperkraft, Gift oder Verhalten einen Menschen verletzen können, verboten. Ausnahmen werden in diesem Bundesland nur für Wissenschaft und Forschung erteilt.

Niedersachsen: In der „Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere“ regelt das Bundesland die Haltung der Wildtiere. Gifttiere dürfen nach dieser Regelung in privaten Haushalten nicht gehalten werden. Alle Arten der Krokodile dürfen nur mit einer Genehmigung gehalten werden, wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist.

Sachsen: Ein Sonderfall ist in Sachsen zu finden, denn hier gibt es keine landesweite Verordnung. Einzelne Gemeinden führten jedoch eine eigene Meldepflicht oder Verbote ein. Als Beispiel müssen in der Landeshauptstadt Dresden sowie in Leipzig Gift- und Riesenschlangen nach der Polizeiverordnung gemeldet werden.

Saarland: Hier gilt seit 1988 die „Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen wilden Tieren durch Privatpersonen“. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit dürfen alle Alligatoren, echten Krokodile, alle Arten von Pythons und die Arten der Anakondas mit einer Genehmigung der Kreispolizeibehörde gehalten werden. Giftschlangen und Spinnentiere werden dort nicht genannt.

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Thüringen: Der § 4 des „Thüringer Gesetzes über das Halten gefährlicher Tiere (ThürTierGefG)“ ist im Freistaat die Richtlinie bei der Haltung von Exoten. Diese besagt, dass eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist, um gefährliche Tiere halten zu dürfen. Es gilt bei Wildtieren, die in der Lage sind, Menschen durch ihre Körperkraft, Gifte oder ihr Verhalten erheblich zu verletzen, unabhängig von ihren individuellen Eigenschaften.

Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein: Die beiden Bundesländer richten sich nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG SH). Nach § 29 ist es untersagt, wildlebende Tierarten zu halten, die für den Menschen eine Lebensgefahr darstellen könnten. Ausnahmen von diesem Verbot können bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden.

Nach einer länderspezifischen Verordnung zur Haltung und Meldepflicht von Exoten sucht man in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt vergebens.

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