Nach geltendem Recht sind Tiere nicht mehr als „Sache“ eingestuft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 90a BGB einen Abschnitt, der das Tier als Mitgeschöpf des Menschen anerkennt. Deshalb dürfen Tiere nicht mehr mit einer Sache verglichen oder gleichgesetzt werden. Diese tierfaire Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt in der Entwicklung des deutschen Tierrechts und hat weitreichende Folgen für eine faire Haltung. Der rechtliche Wandel ist das Ergebnis jahrelanger politischer und gesellschaftlicher Bemühungen, das Wohl und den Schutz der hilflosen Geschöpfe zu gewährleisten.
Haben Tiere Rechte?
Bis zu dieser erfolgreichen Veränderung wurden Tiere nach deutschem Zivilrecht rechtlich als Sachen betrachtet. Lebewesen mit einem Herzschlag, mit Gefühlen und ja, auch einem eigenen Willen wurden mit Maschinen, Autos, Möbeln oder sonstigen materiellen Gütern gleichgestellt. Diese Sichtweise schränkte die Rechte von Tieren stark ein und machte es schwierig, ihre Interessen effektiv zu schützen. Auch wenn Tierschutzgesetze im Grundgesetz existierten, die Misshandlung oder Vernachlässigung von Tieren unter Strafe stellten, gab es dennoch keine rechtliche Grundlage, um Tiere als empfindungsfähige Wesen anzuerkennen, deren Bedürfnisse und Rechte berücksichtigt werden müssen. Doch bereits 1990 wurde die Vorschrift durch ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (TierVerbG) eingeführt. Dieses besagt jedoch in § 90a BGB S. 3, dass Tiere nicht mit einem Menschen gleichgestellt werden können. Das heißt, sie gelten auch weiterhin als Eigentum oder Besitztum des Menschen. Der Halter hat somit bei der Verletzung des Tiers die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die normalerweise nur bei einer Sache verlangt werden können.
Ich bin ein Lebewesen…. nicht etwas!
In § 90a S. 2 BGB sind Tiere neben dem zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz auch durch Tierschutzgesetze geschützt. Dabei ruft das Gesetz das Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG aus, der im Jahr 2002 ergänzt wurde. Auch wenn Tiere vor dem geltenden Staatsrecht keine eigenen Rechte und Pflichten haben, haben sie das Recht auf Schutz. Das wird in den umfassenden Regelungen und Vorschriften zur tierfairen Haltung, Tierversuchen und in den Vorschriften zur Tötung von Tieren deutlich.
Tierfaire Entscheidung: Diese Strafen drohen bei Verstößen
Das Gesetz unterscheidet bei Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zwischen Ordnungswidrigkeiten, die keine Straftat darstellen, und Straftaten mit strafrechtlichen Konsequenzen. Zu Ordnungswidrigkeiten gehören unter anderem das Missachten der Meldepflicht (Mikrochip- oder Tätowierungspflicht), die Überbelegung von Ställen und Vernachlässigung in der Haus- und Nutztierhaltung. Doch weitaus drastischer sind die Konsequenzen bei schweren Vergehen wie Tierquälerei, Tötung und Verstöße gegen Zuchtverordnungen. Schwerwiegende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können als Straftaten gewertet werden. Straftaten im Bereich des Tierschutzrechts sind im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 17 bis 19 geregelt.
Tierschutzgesetz (§ 17 StGB)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- einem Wirbeltier
- a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
- b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Das Tierschutzgesetz sieht bei Straftätern und Tierquälern bei schwerwiegenden Fällen von Tierquälerei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In einem minderschweren Fall kann es auch zu einer Geldstrafe kommen. Neben Geldstrafen und Freiheitsstrafen können im Falle schwerer Verstöße gegen das Tierschutzgesetz auch weitere rechtliche Konsequenzen drohen. So kann das Gericht bei grausamen Misshandlungen oder Vernachlässigung anordnen, dass Tiere beschlagnahmt und in geeignete Einrichtungen überführt werden. In weiterer Folge können die Richter den Tätern das Recht dauerhaft entziehen, Tiere zu halten.